Neuer Abschnitt: Verfahren nach Teil 6a (4.3.)

Der neue Abschnitt erlaeutert das Verfahren mit
persoenlichem Wahlschein nach Teil 6a der
Einrichtungsregeln.

Die bisherigen Abschnitte 4.3. und 4.4. werden
entsprechend Abschnitte 4.4. und 4.5.

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@ -1,5 +1,8 @@
dana-manual 2.1.6 (unreleased)
* Beschreibung des Abstimmungsverfahrens
mit persoenlichen Wahlscheinen.
dana-manual 2.1.5 (2011-10-04)

3
TODO
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@ -2,6 +2,5 @@
=======================
* Ergaenzungen
- Beschreibung des Abstimmungsverfahrens mit persoenlichen Wahlscheinen
- Beschreibung der vereinfachten Verfahren
- kurzer ueberblick zu Loeschungen, Umbenennungen und Statusaenderungen
- kurzer ueberblick zu Loeschungen, Umbenennungen und Statusaenderungen

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@ -47,8 +47,9 @@ Inhalt
4. Abstimmungsphase
4.1. Voraussetzungen für die Durchführung einer Abstimmung
4.2. Inhalt und Aufbau eines CfV
4.3. Abstimmungsphase
4.4. Auswertung und Ergebnis der Abstimmung
4.3. Sonderfall: CfV mit persönlichem Wahlschein
4.4. Abstimmungsphase
4.5. Auswertung und Ergebnis der Abstimmung
5. Verfahrensabschluss und Umsetzung
@ -1410,7 +1411,48 @@ werden. Den zutreffenden Endtermin der Abstimmung, der sich aus dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung ergibt, setzt die Moderation dann
selbst ein.
4.3. Abstimmungsphase
4.3. Sonderfall: CfV mit persönlichem Wahlschein
------------------------------------------------
Ergänzend zu der üblichen Form der Abstimmung, bei der bereits der CfV
einen Wahlschein enthält, sehen die Einrichtungsregeln in ihrem Teil
6a auch die Möglichkeit einer Abstimmung unter Verwendung persönlicher
Wahlscheine vor.
Diese 1998/1999 eingeführte Verfahrensweise [5] soll die Manipulation
von Abstimmungen erschweren, indem sie das normale
Abstimmungsverfahren durch ein Zwei-Schritt-Verfahren ersetzt: der
Abstimmungswillige muss zunächst einen persönlichen Wahlschein beim
Votetaker anfordern, der ein kodiertes, eindeutig dem
Abstimmungswilligen zuzuordnendes Merkmal erhält und sodann diesen
persönlichen - und an seine E-Mail-Adresse gekoppelten - Wahlschein
ausgefüllt zurücksenden. Andere Wahlscheine oder die Verwendung einer
anderen E-Mail-Adresse werden nicht akzeptiert.
Diese Vorgehensweise soll u.a. verhindern, dass vorausgefüllte
Wahlscheine verbreitet werden, die durch beliebige Netzteilnehmer ohne
Kenntnis des Verfahrens (oder gar ohne Kenntnis von der Existenz des
Usenets) dann an die Abstimmungsadresse versandt werden. Als
Nebeneffekt wird damit die zur selben Zeit festgeschriebene Forderung,
dass die zur Abstimmung verwendete Adresse gültig sein, d.h. E-Mails
entgegennehmen muss, überprüfbar - denn nur wer eine gültige Adresse
als Absender verwendet, kann den Wahlschein erhalten, und nur so - und
mit dieser Adresse - kann er an der Abstimmung teilnehmen.
Da allerdings weiterhin andere Manipulationsmöglichkeiten verbleiben
und der Aufwand für die Durchführung dieses Verfahrens vergleichsweise
hoch ist, wird ein Verfahren nach Teil 6a der Regeln nur selten
durchgeführt.
In der Abstimmungssoftware Usevote (siehe 4.1.) ist die Durchführung
solcher Verfahren implementiert.
[5] Der Vorschlag und die entsprechende Begründung lassen sich im
Archiv von Google Groups unter
<http://groups.google.com/group/de.admin.news.announce/browse_frm/thread/fd056d977d6a5240>
nachlesen.
4.4. Abstimmungsphase
---------------------
Während der drei- oder vierwöchigen Abstimmungsphase muss der
@ -1442,7 +1484,7 @@ Tage vor dem geplanten Ver
Mit dem Ablauf der Abstimmungsperiode (in der Regel um Mitternacht)
endet die Abstimmung. Verspätete Stimmen werden nicht mehr gezählt.
4.4. Auswertung und Ergebnis der Abstimmung
4.5. Auswertung und Ergebnis der Abstimmung
-------------------------------------------
Nach dem Ende der Abstimmung wird diese durch den Votetaker ausgezählt.
@ -1510,7 +1552,7 @@ jeder Interessierte Einspruch mit der Begr
bei der Durchführung der Abstimmung schwerwiegende Unregelmäßigkeiten
gab. Das können bspw. technische Probleme mit der Abstimmadresse sein,
die Nichtwertung oder falsche Wertung von Stimmen durch den Votetaker
oder einer der bereits unter 4.4. angerissenen Manipulationsversuche.
oder einer der bereits unter 4.5. angerissenen Manipulationsversuche.
Mit fruchtlosem Ablauf der Einspruchsfrist wird das Ergebnis der
Abstimmung bestandskräftig; die Moderation von de.admin.news.announce