Einrichtungsregeln Stand 2000-03-01

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Last-modified: 1999-11-14 Last-modified: 2000-03-01
URL: http://www.kirchwitz.de/~amk/dai/einrichtung URL: http://www.kirchwitz.de/~amk/dai/einrichtung
REGELN FÜR DIE EINRICHTUNG UND ENTFERNUNG VON USENET-GRUPPEN REGELN FÜR DIE EINRICHTUNG UND ENTFERNUNG VON USENET-GRUPPEN
@ -374,15 +374,19 @@ Inhalt:
Wahlstimme zurücktritt. Diese Liste wird dann von der Moderation Wahlstimme zurücktritt. Diese Liste wird dann von der Moderation
gepostet. gepostet.
Wird nicht innerhalb einer Woche Einspruch gegen das Ergebnis Ist jemand der Meinung, daß es zu schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten
eingelegt, so ist die Wahl gültig. Um Einspruch einzulegen, sendet bei der Durchführung der Abstimmung gekommen ist, so kann er
man einfach eine E-Mail an die Moderation. Diese entscheidet innerhalb einer Woche Einspruch gegen das Ergebnis einlegen. Der
hierüber, woraufhin das ggf. korrigierte Ergebnis gültig wird. Ist Einspruch ist bei der Moderation zur Veröffentlichung in
die Wahl angenommen, so verschickt die Moderation die entsprechenden de.admin.news.announce einzureichen. Die Moderation entscheidet über
Steuernachrichten und veranlaßt gleichzeitig die notwendigen den Einspruch und korrigiert ggf. das Ergebnis oder annulliert die
Änderungen in der offiziellen Liste der Newsgruppen. Abstimmung. Ist die Einspruchszeit verstrichen und sind alle
Steuernachrichten von anderen Adressen als dem Moderations-Account eingereichten Einsprüche entschieden, so ist das Ergebnis, falls es
werden in der Regel ignoriert. nicht annulliert wurde, gültig. Ist die Wahl angenommen, so
verschickt die Moderation die entsprechenden Steuernachrichten und
veranlaßt gleichzeitig die notwendigen Änderungen in der offiziellen
Liste der Newsgruppen. Steuernachrichten von anderen Adressen als
dem Moderations-Account werden in der Regel ignoriert.
Wenn zum Ende der Einspruchsfrist ein Einspruch aufgrund seines Wenn zum Ende der Einspruchsfrist ein Einspruch aufgrund seines
Inhalts keine Wahlwiederholung als Folgeentscheidung beinhalten Inhalts keine Wahlwiederholung als Folgeentscheidung beinhalten