Einrichtungsregeln Stand 1999-03-04

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Last-modified: 1999-02-15
Last-modified: 1999-03-04
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REGELN FÜR DIE EINRICHTUNG UND ENTFERNUNG VON USENET-GRUPPEN
@ -249,6 +249,40 @@ Inhalt:
eingesetzt werden.
6a. CfV mit persönlichem Wahlschein:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Es ist ebenfalls zulässig, daß im CfV eine Mailadresse angegeben
wird, bei der die Wähler einen persönlichen Wahlschein anfordern
können. Ist eine solche Adresse angegeben, können gültige Stimmen
nur mittels von dort ausgegebener Wahlscheine abgegeben werden.
Wahlscheinanforderungen ohne funktionierende Absenderadresse werden
vom Wahlscheinausgebenden (in der Regel ist das der Wahlleiter)
ignoriert.
Persönliche Wahlscheine werden bei der Ausgabe auf eine Art
markiert, die eine eindeutige Zuordnung des Wahlscheins zum
Abstimmenden ermöglicht und die das Erzeugen gültig erscheinender
Fälschungen soweit wie möglich ausschließt.
Die Antwortadresse des Abstimmungsaufrufs muß mit der Adresse zur
Anforderung der Wahlscheine übereinstimmen; die Antwortadresse des
Wahlscheins muß mit der Adresse übereinstimmen, die die Stimmen
entgegennimmt.
Eingehende Stimmen, die falsche oder nicht die notwendigen
Markierungen enthalten, oder nicht von der bei der Anforderung
registrierten Absendeadresse kommen, werden nicht gewertet.
Weitere Einzelheiten des Verfahrens können im CfV festgelegt
werden. Sie müssen im RfD angekündigt werden und gelten als
"weitere Regeln" im Sinne von Teil 6 dieser Regeln, bedürfen also
insbesondere der Genehmigung durch die Moderation.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teiles 6 sinngemäß.
7. Die Wahlregeln:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
@ -309,6 +343,19 @@ Inhalt:
Die Wahl ist somit allgemein, gleich und frei, jedoch nicht
geheim!
Der Wahlschein ist durch den Wahlberechtigten selbst auszufüllen
und von ihm selbst unter Verwendung einer seiner Kontrolle
unterstehenden Absendeadresse an die Abstimmadresse einzusenden.
Die Absendeadresse muß unverfälscht im Klartext in der
Abstimmungsmail im From:-Header oder dem vergleichbaren Header
eines anderen Protokolls angegeben werden und reply-fähig sein,
das heißt: Mail muß an die angegebene Absendeadresse grundsätzlich
zustellbar sein.
Der Nachweis der Reply-Fähigkeit der Adresse obliegt dem
Abstimmenden.
Ergebnis: Die Wahl gilt in der vorgeschlagenen Form als angenommen,
wenn nach Ablauf der Frist (s.o.) mindestens 2/3 aller
abgegebenen, gültigen Stimmen dafür stimmen (Verhältnis), und